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Treppenlift von der Steuer absetzen

Ein Treppenlift ist eine Investition in die Lebensqualität körperlich beeinträchtigter Menschen. Doch je nach Modell und baulicher Gegebenheit können die Kosten schnell mehrere tausend Euro betragen und damit ein großes Loch in den Geldbeutel der Betroffenen fressen. Die gute Nachricht: In der Regel können Sie den Treppenlift in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Wir erklären Ihnen, was Sie dabei beachten müssen und in welcher Höhe die Treppenlift-Kosten absetzbar sind.

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Treppenlift & Finanzamt: Was kann ich absetzen?

Damit der Treppenlift in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, muss eine ärztlich nachgewiesene medizinische Notwendigkeit für den Treppenlift bestehen. Liegt dem Finanzamt (evtl. auf Nachfrage) ein entsprechendes medizinisches Gutachten vor, können die Treppenlift-Kosten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang (unter Anrechnung etwaiger Zuschüssen, Pauschbeträgen sowie der zumutbaren Belastung) abgesetzt werden. Ein amtsärztliches Attest ist nicht mehr notwendig – das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014.

BFH Urteil aus 2014

Die Richter entschieden, dass Treppenlifte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne sind, die ausschließlich von Kranken und Behinderten angeschafft werden. Ein amtsärztliches Attest sei daher nicht erforderlich, um die Erfordernis des Treppenlifts nachzuweisen – ein normaler ärztlicher Nachweis reiche vollkommen. Wichtig sei jedoch, dass die Erfordernis für den Treppenlift zum Zeitpunkt des Einbaus bestand und nicht erst nach dem Einbau eingetreten ist. Wann eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt würde (also auch nach dem Einbau) sei jedoch irrelevant. Das bestätigte auch das Finanzgericht Münster im Jahr 2016. Ein Kläger konnte Treppenlift-Kosten von 18.000 € auch mit einem nachträglichen Gutachten noch als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen.

Zumutbare Belastung & etwaige Zuschüsse beachten

Sie können immer nur außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, die höher als die “zumutbare Belastung” sind. Einfach ausgedrückt handelt es sich dabei um Ihren Selbstbehalt, der nicht abgesetzt werden kann. Je nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl liegt die Höhe der zumutbaren Belastung zwischen einem und sieben Prozent Ihres Gesamteinkommens. Ebenso müssen Sie berücksichtigen, ob die Krankenversicherung / Pflegeversicherung einen Teil der Kosten übernimmt. Dies ist meist ab Pflegegrad 1 der Fall. Der Maximalbetrag, mit dem sich die Krankenkassen an einem Treppenlift beteiligt, liegt bei 4.000 € pro zuschussberechtigter Person.

Beispiel:

Kostet der Treppenlift inkl. Einbau 7.000 € und werden 4.000 € von der Krankenkasse übernommen, können Sie die Differenz von 3.000 € steuerlich geltend machen. Von diesen 3.000 € wird das Finanzamt anschließend noch die “zumutbare Belastung” abziehen. Der Restbetrag mindert dann Ihre Steuerlast.

Kein Nachweis bei Pflegegrad 4 oder 5 notwendig

Bei Menschen mit Pflegegrad (früher “Pflegestufe”) 4 oder 5 braucht das Finanzamt keine Bescheinigung einer medizinischen Notwendigkeit. Diese ist mit Anerkennung dieser Pflegegrade bereits erbracht. Abgesetzt werden können in diesem Fall Kosten, die über dem sogenannten Behinderten-Pauschbetrag liegen. Da dieser selbst bei sehr starker Behinderung maximal 1.420 Euro jährlich beträgt, werden die Kosten für den Treppenlift den “Behindertenfreibetrag” in jedem Fall übersteigen.

Fazit:

Besteht zum Zeitpunkt des Kaufs / Einbaus eine medizinische Notwendigkeit für den Treppenlift, können die Kosten (unter Anrechnung aller Zuschüsse und Pauschbeträge) im Jahr der Anschaffung vollumfänglich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ein Attest vom Amtsarzt für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist nicht mehr notwendig – hier reicht ein einfaches ärztliches Gutachten. Bei bestehendem Pflegegrad 4 oder 5 entfällt ferner die Pflicht, sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen.  

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