Der Pflegegrad 4 ist der zweithöchste der neuen, fünf Pflegegrade. Diese lösten zum 1.1.2017 die alten Pflegestufen 0 bis 3 ab, als das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft trat. Mit den neuen Pflegegraden wurde das Leistungsangebot der Pflegekasse zugunsten vieler Betroffener reformiert. Erfahren Sie hier, wie Sie den Pflegegrad 4 erhalten und welche Leistungen Ihnen mit dieser Einstufung zustehen!
Betroffene, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen wollen, müssen zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert, sodass Sie für den Antrag dieselbe Postadresse verwenden können. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag schriftlich oder mündlich einzureichen, da er keiner bestimmten Form bedarf.
Haben Sie den Antrag gestellt, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Termin für die Begutachtung durch einen Gutachter. Gesetzlich Versicherte werden von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) aufgesucht. Für privat Versicherte ist die MEDICPROOF GmbH zuständig.
Der Gutachter besucht Sie zuhause, um zu beurteilen, wie selbstständig Sie noch sind. Die Selbstständigkeit steht bei der Begutachtung zentral im Mittelpunkt. Grundlage für die Beurteilung ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das sechs zentrale Aktivitätsfelder definiert:
Während ein gerader Treppenlift nur für gerade verlaufende Treppenarten geeignet ist, lässt sich ein Kurventreppenlift auch bei kurvigen und / oder über mehrere Etagen verlaufende Treppen verbauen. Die Schiene eines solchen Lifts lässt sich sowohl außen (wandseitig) als auch innen (handlaufseitig) montieren. Ferner unterteilt man die Lifte in folgende Kategorien:
Können Treppen bewältigt werden? Lagert sich der Patient selbstständig um?
Trifft der Betroffene selbstständige Entscheidungen? Kann er sich räumlich und zeitlich orientieren?
Weist der Betroffene spezielle, problematische Verhaltensweisen auf?
Von der Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Körperhygiene – wie gut können Sie sich selbst versorgen?
Benötigt die Person Sauerstoff im Alltag? Können Medikamente selbstständig beschafft und genommen werden?
Pflegt der Betroffene regelmäßige, soziale Kontakte? Hat er einen abwechslungsreichen Alltag, den er selbst gestaltet?
Anhand dieser Kriterien wird beurteilt, wie es um die verbliebende Selbstständigkeit des Antragsstellers steht. Jeder Bereich wird mit Punkten bewertet, wobei die einzelnen Bereiche unterschiedlich gewichtet werden. Für Pflegegrad 4 ist definiert, dass eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt werden muss. Hierfür muss das Gutachten mindestens 70 Punkte und weniger als 90 Punkte erreichen.
Betroffene müssen bei der Antragstellung keinen Pflegegrad wählen, sondern müssen bloß um die Erteilung bitten. Über den spezifischen Pflegegrad spricht der MDK dem Gutachten entsprechend eine Empfehlung an die Pflegekasse aus. Diese folgt dieser Empfehlung in der Regel. Spätestens fünf Wochen nach der Begutachtung erhalten die Antragsteller einen Bescheid, in welchem Ihnen der Pflegegrad mitgeteilt wird.
Je höher der zugewiesene Pflegegrad ist, desto höher fallen auch einige Zuwendungen aus, die Betroffene als Pflegeleistung erhalten. Andere Leistungen der Pflegekasse hingegen sind als Pauschalen angelegt und werden durch den Pflegegrad nur wenig beeinflusst.
Wer einen Pflegegrad erhält, der erwirbt auch Anspruch auf Pflegegeld. Bei Pflegegrad 4 steht Ihnen ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich zu, wenn Sie von Angehörigen oder Freunden im häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Außerdem haben Sie Anspruch auf die sogenannten Pflegesachleistungen. Mit Pflegegrad 4 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Monat. Hieraus bestreiten Sie unter anderem die Aufwendungen für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Gegebenenfalls lassen sich das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen miteinander kombinieren, wobei diese dann anteilig gegeneinander aufgerechnet werden.
Zusätzlich erhalten Betroffene mit Pflegegrad 4 kleinere Pauschalbeträge. So steht Ihnen eine monatliche Pauschale von 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, zu. Hierzu gehören unter anderem Einmalhandschuhe. Darüber hinaus können Sie monatlich bis zu 23 Euro für technische Pflegehilfsmittel geltend machen, zum Beispiel für die Installation und den Betrieb eines Hausnotrufsystems.
Hinzu kommt der Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Jeder Inhaber eines Pflegegrades erhält 125 Euro Entlastungsbeitrag. Dieses Geld ist beispielsweise für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder einer Alltagsbegleitung gedacht.
Für Wohnraumanpassungen steht Betroffenen ein Zuschuss in Höhe von maximal 4.000 Euro zu. Wollen Sie einen Treppenlift einbauen lassen oder das Bad barrierefrei gestalten, können Sie die Kosten durch die Pflegekasse bezuschussen lassen.
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Wohnraumanpassungen
Erhalten Sie einen Pflegegrad, können Sie sich außerdem Zuschüsse für teil- oder vollstationäre Leistungen sichern. Diese sind abhängig vom Pflegegrad unterschiedlich hoch und können gegebenenfalls miteinander kombiniert werden.
Wollen Sie eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, weil Sie etwa nach einem Krankenhausaufenthalt kurzfristige, stationäre Betreuung benötigen, können Sie für maximal vier Wochen im Jahr einen Zuschuss über insgesamt 1.612 Euro von der Pflegekasse erhalten. Während dieser Zeit erhalten Sie zusätzlich weiterhin 50 Prozent Ihres Pflegegeldes.
Verzichten Sie im Laufe des Kalenderjahres auf Leistungen der Verhinderungspflege, können Sie diese mit der Kurzzeitpflege kombinieren. So können Sie den Anspruch auf maximal acht Wochen und insgesamt 3.224 Euro jährlich erweitern.
Die Verhinderungspflege kommt dann zum Tragen, wenn die Personen, die Sie bisher gepflegt haben, temporär verhindert sind. Lassen Sie sich in dieser Zeit durch einen Pflegedienst versorgen, können Sie bei der Krankenkasse einen Zuschuss für die Verhinderungspflege beantragen und erhalten über maximal vier Wochen insgesamt 1.612 Euro jährlich. Ebenso beziehen Sie in dieser Zeit parallel dazu die Hälfte Ihres Pflegegeldes.
Nehmen Sie keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können Sie diese anteilig mit der Verhinderungspflege verbinden. Ihr Anspruch auf den Zuschuss für die Verhinderungspflege erweitert sich dann auf sechs Wochen und maximal 2.418 Euro jährlich.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Tages- oder Nachtpflege bezuschussen zu lassen. Diese fällt in die gleiche Kategorie wie die ambulanten Pflegesachleistungen und wird deshalb mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst. Sind Sie Inhaber von Pflegegrad 4, erhalten Sie außerdem Ihr komplettes Pflegegeld zusätzlich. Dieses wird nicht auf die Tages- und Nachtpflege angerechnet.
Für eine vollstationäre Betreuung erhalten Betroffene mit Pflegegrad 4 einen monatlichen Zuschuss von 1.775 Euro.
Pflegezuschuss
Temporäre Pflege
Stationäre Behandlung
Inhaber des Pflegegrades 4 können sich halbjährlich kostenlos von einer Pflegefachkraft zu Wohnraumanpassungen oder zur pflegerischen Versorgung beraten lassen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse. Zusätzlich stehen Ihren Angehörigen kostenlose Pflegekurse zu.
Wohngruppen können den Anspruch auf einen Zuschuss von 4.000 Euro für Wohnraumanpassungen für bis zu vier Personen aufaddieren und so insgesamt 16.000 Euro geltend machen. Ebenso stehen Bewohnern von Wohngruppen oder WGs ein Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro pro Person und ein Zuschuss von 214 Euro monatlich für die Beschäftigung einer Organisationskraft zu.
Der Pflegegrad 4 – zahlreiche Leistungen für Betroffene
Wer den Pflegegrad 4 erhält, profitiert von einem Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Außerdem kann die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden, ohne das Pflegegeld einzubüßen, solange das Gutachten feststellt, dass eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt.