Der Pflegegrad 2 eröffnet Betroffenen einen Zugang zu zahlreichen Leistungen der Pflegekasse. Mit in Kraft treten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1.1.2017 löst der Pflegegrad 2 die Pflegestufen 0 und 1 ab. Für viele Betroffene bedeutete die Umstellung eine Verbesserung ihrer Versorgungssituation. Patienten mit dem Pflegegrad 2 können gegebenenfalls Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie die Leistungen erhalten und miteinander verbinden können.
Die Voraussetzung, die allen Pflegegraden gemeinsam ist, ist der Antrag, der bei der Pflegekasse gestellt werden muss. Dieser kann formlos in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen. Reichen Sie den Antrag schriftlich ein, richten Sie diesen an die Adresse Ihrer Krankenkasse, da die Pflegekassen den zuständigen Krankenkassen angegliedert sind.
Nach gestelltem Antrag nimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Begutachtung Ihrer Person und Ihres Lebensumfeldes vor. Sind Sie privat versichert, erfolgt die Begutachtung durch die MEDICPROOF GmbH. Beide Gutachterdienste müssen sich bei ihrer Betrachtung an einem Kriterienkatalog orientieren, dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Im NBA sind die maßgeblichen Faktoren festgeschrieben, an denen die Gutachter eine Hilfsbedürftigkeit feststellen. Die Kriterien werden in sechs Bereiche gegliedert:
Für jeden dieser betrachteten Punkte vergibt der Gutachter Punkte, die unterschiedlich gewichtet werden. Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, muss das Gutachten eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachweisen. Nach dem Neuen Begutachtungsassessment ist dafür eine Punktzahl zwischen 27 Punkten und weniger als 47,5 Punkten notwendig.
Betroffene stellen ganz unverbindlich den Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades. Welcher Pflegegrad schlussendlich vergeben werden soll, empfiehlt der Gutachter des MDK. Die Pflegekasse folgt dieser Empfehlung in der Regel und legt den Pflegegrad fest. Sie erhalten spätestens fünf Wochen nach der Begutachtung schließlich den Bescheid mit dem finalen Pflegegrad.
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Betreuungsleistungen
Mit dem Pflegegrad erhalten Sie außerdem einen Anspruch auf Zuschüsse für die stationäre oder teilstationäre Pflege.
So erhalten Sie einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege. Benötigen Sie nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer plötzlich auftretenden Erkrankung temporär mehr Unterstützung, leistet die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege.
Dieser Zuschuss wird für bis zu 28 Tage im Jahr gewährt und beträgt maximal 1.612 Euro jährlich. Verzichten Sie im Laufe eines Jahres auf die Leistungen der Verhinderungspflege, können Sie die Kurzzeitpflege umso länger in Anspruch nehmen. In solch einem Fall erweitert die Pflegekassen den Zuschuss auf bis zu acht Wochen im Jahr, beziehungsweise auf 3.224 Euro jährlich.
Während Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, haben Sie weiterhin Anspruch auf 50 Prozent Ihres Pflegegeldes. Das bedeutet, es werden Ihn 158 Euro der 316 Euro Pflegegeld weiterhin ausgezahlt.
Für die Verhinderungspflege gilt, dass Sie jährlich einen Anspruch auf einen Zuschuss über vier Wochen oder 1.612 Euro haben. Die Verhinderungspflege wird dann relevant, wenn die Angehörigen oder Freunde, die Sie bisher gepflegt haben, die Pflege für eine temporäre Dauer nicht übernehmen können. Dies könnte unter anderem der Fall sein, wenn diese Personen im Urlaub oder selbst erkrankt sind.
In solch einem Fall können Sie im Rahmen der Verhinderungspflege einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege erhalten Sie außerdem weiterhin 50 Prozent Ihres Pflegegeldes.
Werden Sie im Laufe des Jahres nicht in Form der Kurzzeitpflege unterstützt, können Sie diese Leistung anteilig mit der Verhinderungspflege kombinieren. Hierbei verlängert sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf sechs Wochen und der finanzielle Zuschuss erhöht sich auf 2.418 Euro.
Eine weitere, teilstationäre Leistung, auf welche Sie mit dem Pflegegrad 2 Anspruch erwerben, ist die Tages- und Nachtpflege. Diese gehört zu den ambulanten Pflegesachleistungen. Entsprechend können Sie hierfür den Anspruch von 689 Euro im Monat geltend machen.
Entscheiden Sie sich aus unterschiedlichen Gründen für eine vollstationäre Pflege, erhalten Sie mit Pflegegrad 2 einen Zuschuss von der Pflegekasse über 770 Euro monatlich.
Mit dem Pflegegrad 2 erhalten Sie außerdem Anspruch auf folgende Leistungen:
Weiterhin interessant für Inhaber des Pflegegrades 2 ist der Anspruch auf einen Zuschuss zu Wohnraumanpassungen. So können Sie bis zu 4.000 Euro für einen Treppenlift oder einen Umbau des Badezimmers bei der Pflegekasse beantragen. Dies gilt auch je Person für bis zu vier Bewohner einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe. Hier summiert sich der maximale Förderbetrag auf bis zu 16.000 Euro auf.
Leben Sie in einer Wohngruppe, können Sie außerdem einen Einrichtungszuschuss von bis zu 2.500 Euro pro Person für maximal vier Personen der Wohneinheit geltend machen. Hinzu kommt bis zu vier Personen ein Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationskraft von 214 Euro pro Person.
Zusätzlich stehen Inhabern des Pflegerades 2 halbjährlich eine kostenlose Beratung durch eine Pflegefachkraft sowie kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche zu.
Mit dem Pflegegrad 2 gut versorgt
Ist die Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt, lohnt es sich für Betroffene, einen Pflegegrad zu beantragen. Mit Pflegegrad 2 entsteht ein Anspruch auf 316 Euro Pflegegeld sowie diverse andere Leistungen der Pflegekasse.