Etwa 40 cm: Das ist der Platz, den ein klassischer Treppenlift (z.B. Sitzlift) im zusammengeklappten Zustand benötigt. Gleichzeitig fordern die Landesbauordnungen in Mehrfamilienhäusern eine Mindestlaufbreite von 100 cm sowie eine Restlaufbreite von 60 cm. Der Brandschutz, der die Treppe als Fluchtweg vorsieht, kann also bei Treppen unter 1 Meter Breite nicht gewährleistet werden. Gibt es Lösungen und was gilt im Privathaushalt? Wir klären auf.
Egal ob im Mehrfamilienhaus, Unternehmensgebäude, öffentlichen Gebäude oder dem privaten Haushalt: Die Treppe muss im Brandfall stets als Fluchtweg dienen können. Hierzu legt die Technische Baubestimmung DIN 18065, auf die sich auch die Landesbauordnungen (LBO) bezieht, fest, dass sowohl eine vorgegebene Mindest- als auch eine Restlaufbreite nicht unterschritten werden dürfen.
Die Treppenbreite ist jedoch nicht alles:
Die Brandschutzvorschrift sieht weitere Punkte vor, die erfüllt sein müssen, damit der Treppenlift-Einbau am Ende genehmigt wird bzw. im Notfall keine versicherungstechnischen Probleme entstehen.
Im Privathaushalt brauchen Sie für gewöhnlich keine Baugenehmigung. Die Brandschutzvorschriften gelten hier nicht bzw. nur eingeschränkt. Klären Sie dennoch vorab, welche Auswirkungen eine Nichteinhaltung von gewissen Normen auf Ihren Versicherungsschutz hat.
Bei allen Gebäuden, die der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen, also Mietshäuser und öffentliche Gebäude, müssen Sie sämtliche Brandschutz- und weiteren Vorgaben der LBO erfüllen. Andernfalls erhalten Sie keine Genehmigung. Erkunden Sie sich deshalb frühzeitig bei der zuständigen Stadt / Gemeinde, zu welchem Zeitpunkt die Abnahme des Bauvorhabens erfolgt.
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Folgende Leistungen erbringen die vermittelten Fachbetriebe
Sollte der Einbau eines Treppenlift tatsächlich nicht möglich sein, ohne die Brandschutzvorgaben zu verletzen, prüfen Sie, welche Alternativen es gibt. Senkrechtlifte kommen ohne Schienen aus und werden (z. B. im Falle von Hubliften) parallel zur Treppe montiert. Die Treppenbreite wird damit nicht beeinträchtigt. Ist auch hierfür kein Platz vorhanden, könnte der Ausbau der Treppe eine Lösung. Der so geschaffene Platz könnte den Einbau einer Senkrechtlift-Lösung (z. B. Personenaufzug / Home-Lift) ermöglichen.
Baurecht ist in Deutschland Länderrecht. Deshalb werden die Anforderungen an den baulichen Brandschutz primär durch die Landesbauordnungen geregelt.
Die DIN Norm 18065 regelt die Konstruktion und Ausführung von Gebäudetreppen. Damit definiert sie beispielsweise die Laufbreite, den Auftritt oder die maximale Steigung. Die Norm gilt als Grundlage zahlreicher Vorschriften und Verordnungen.
Die Brandschutznormen sind eine Voraussetzung, damit Sie überhaupt die behördliche Zustimmung für den Einbau des Treppenlifts in oder außerhalb eines Gebäude/s erhalten, das der jeweiligen Landesbauordnung unterliegt. Im privaten Bereich kann es im schlimmsten Fall zu versicherungstechnischen Problemen kommen.
Die Landesbauordnungen der Länder beziehen sich auf eine Musterbauordnung, können in ihrer Ausgestaltung jedoch unterschiedlich sein. Sie regeln stets alle praktischen Belange der Bebauung eines Grundstücks - z. B. den Brandschutz.
Folgende Normen betreffen den Brandschutz von Gegenständen: