Es ist grundsätzlich möglich, einen Treppenlift in einem Mietshaus zu installieren. Der Mieter hat das Recht auf einen barrierefreien Wohnraum, jedoch kann der Vermieter auch eine „Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ von dem Mieter fordern. Durch den Einbau eines Treppenlifts dürfen keine Fluchtwege versperrt werden und es muss auf weitere bauliche Voraussetzungen geachtet werden. Die Kosten für den Umbau auf einen barrierefreien Zugang trägt der Mieter. Die Ausgaben können teilweise oder komplett durch verschiedene Förderinstitute übernommen werden.
Der Mieter hat gemäß § 554a BGB das Recht auf einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn durch die Maßnahme eine Behinderung geschmälert werden kann, um dem behinderten Mieter die uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der Eintrittszeitpunkt der Behinderung spielt keine Rolle, dies bedeutet, dass die Behinderung vor Mietbeginn oder im Laufe des Mietverhältnisses vorhanden sein kann.
Der Anspruch auf einen barrierefreien Zugang gilt auch für Personen, welche mit dem Mieter in der Wohnung leben, jedoch nicht Partei des Mietvertrages sind.
Der Vermieter darf, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung überwiegt, die Zustimmung verweigern.
Beispiele hierfür sind die Genehmigungsfähigkeit des Treppenlifts, die Rückbaumöglichkeiten, Umfang und Dauer der Installation, die Belange anderer Mieter, Haftungsgesichtspunkte oder fehlende Sicherheitsleistungen des Mieters.
Nach § 554a BGB darf der Vermieter von dem Mieter eine „Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ verlangen, um so seine Sicherheit zu erhöhen. Die zum Mietbeginn gezahlte Kaution ist nicht statthaft. Es muss eine zusätzliche Sicherheit hinterlegt werden.
Ein Treppenlift kann an nahezu jeder Treppenform installiert werden, da das Schienensystem individuell angepasst werden kann. Durch den Einbau des Treppenlifts darf die Mindestlaufbreite nicht unterschritten werden. Sie beläuft sich laut der Bauaufsichtsbehörde auf 80 - 100 cm.
Die Mindestlaufbreite dient der Gewährleistung von Rettungswegen und entspricht der tatsächlich nutzbaren Treppenfläche. Eine Breite von 80 cm gilt bei Wohngebäuden mit weniger als 2 Wohneinheiten. Bei mehr als 2 Wohneinheiten gelten 100 cm. Kann die Mindestlaufbreite nicht eingehalten werden, kann ein zusammenklappbarer Lift eine ideale Lösung sein.
Um diese Aufwand nicht alleine stemmen zu müssen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.
Die tatsächlich nutzbare Treppenfläche muss nach dem Einbau des Treppenlifts mindestens 80 - 100 cm aufweisen.
Die Kosten für den Einbau trägt der Mieter im vollem Umfang.
Ja, die Kosten für den Umbau können ganz oder teilweise von den Krankenkassen, einem regionalen Förderinstitut, der Berufsgenossenschaft oder der KfW übernommen werden.
Ja, ein Treppenlift sollte mindestens einmal pro Jahr von einem Fachmann gewartet werden.
Zu beachten ist, dass die Anträge auf Zuschüsse noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden müssen, ein Vertrag kann allerdings schon geschlossen werden.
Der Einbau dauert in der Regel wenige Stunden, wenn keine weiteren Umbaumaßnahmen nötig sind.