Bei der Pflege von Angehörigen werden Pflegepersonen häufig mit psychischen, physischen und finanziellen Belastungen konfrontiert. Erfahren Sie, welche sozialen und finanziellen Absicherungen es für pflegende Angehörige gibt.
Alleine mit dem Pflegegeld bzw. den Pflegesachleistungen sind einige Pflegeformen nicht zu bezahlen. Reicht die Rente der Betroffenen nicht aus, werden die nächsten Angehörigen zur Kasse gebeten. Insbesondere bei stationären Pflege-Varianten sowie der ambulanten 24-Stunden-Pflege ist die finanzielle Belastung enorm.
Viele Angehörige entscheiden sich deshalb ganz bewusst dazu, die Eltern oder Schwiegereltern selber zu pflegen. Bei einem hohen Pflegebedarf leidet nicht selten das Berufliche unter der Situation. Teilweise ist es für pflegende Angehörige überhaupt nicht mehr möglich, einem Beruf nachzugehen. Aber wie sieht es in diesem Fall mit der finanziellen Absicherung aus?
Das Pflegegeld kann von der pflegebedürftigen Person relativ frei verwendet werden. Eine Pflicht, das Geld eins zu eins an die pflegenden Angehörigen weiterzugeben, besteht nicht. Stattdessen werden von einem Teil des Geldes häufig haushaltsnahe Dienstleistungen (Essen auf Rädern, Wäscheservice etc.) bezahlt.
In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Pflegebedürftige die pflegenden Angehörigen mit einem gewissen Teil des Geldes entlohnen.
Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt. Um das Geld monatlich zu erhalten, muss der / die Pflegebedürftige selber einen Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse stellen.
Seit 2017 übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige, die ihren Beruf für die Dauer der Pflegetätigkeit aufgeben müssen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung stehen Pflegeperson zu. diese werden dann relevant, wenn es nach der Pflegetätigkeit Probleme mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben gibt.
Auch die Rentenversicherungsbeiträge pflegender Angehöriger werden von der Pflegeversicherung gezahlt, sofern die Pflegeperson nicht (regelmäßig) mehr als 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Selbstverständlich werden die Beiträge nur gibt’s, wenn die Pflegeperson noch keine Vollrente bezieht und deren Alter unter der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
Pflegegrad | Bezogene Leistung | Rentenbeitrag / Monat (Westdeutschland) | Rentenbeitrag / Monat (Ostdeutschland) |
2 | Geldleistung | 152,92 | 135,34 |
Kombinationsleistung | 129,98 | 115,04 | |
Volle ambulante Sachleistung | 107,04 | 94,74 | |
3 | Geldleistung | 243,54 | 215,55 |
Kombinationsleistung | 207,01 | 183,21 | |
Volle ambulante Sachleistung | 170,48 | 150,88 | |
4 | Geldleistung | 396,46 | 350,89 |
Kombinationsleistung | 336,99 | 298,26 | |
Volle ambulante Sachleistung | 277,52 | 245,62 | |
5 | Geldleistung | 566,37 | 501,27 |
Kombinationsleistung | 481,41 | 426,08 | |
Volle ambulante Sachleistung | 396,46 | 350,89 |
Zudem sind Pflegepersonen nahestehender Menschen beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht für den Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit sowie für alle berücksichtigten pflegerischen Maßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Zur zeitlichen und psychischen Entlastung pflegender Angehöriger stellt die Pflegekasse eigenständige Budgets für Tages- / Nachtpflege (entspricht dem Budget der ambulanten Sachleistungen im jeweiligen Pflegegrad), Verhinderungspflege (1.612 Euro / Jahr) und Kurzzeitpflege (1.612 Euro / Jahr) zur Verfügung. Auch die Unterstützungen durch einen ambulanten Pflegedienst ist möglich. Hier ist jedoch mit einer Kürzung des Pflegegeldes zu rechnen, da der Pflegedienst seine Arbeit über die ambulanten Sachleistungen der Pflegekasse abrechnet.
Das Bürgertelefon ist die offizielle Auskunftsstelle des Bundesgesundheitsministeriums bei Fragen zu den Leistungen der Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen.