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Pflegeformen: Pflegearten & -begriffe im Überblick

Welche Pflegeform die passende ist, sollte individuell auf Basis der Pflegebedürftigkeit einer Person entschieden werden. Selbstverständlich sind auch die persönlichen Wünsche des / der Pflegebedürftigen, die Lebenssituation der Angehörigen und die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Lernen Sie die verschiedenen Pflegearten kennen und erfahren Sie, wie sich diese finanzieren lassen.

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Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege beschreibt eine zeitweise Pflege zu Hause durch Fachpersonal. Wie umfangreich diese Pflege ausfällt, wie häufig der ambulante Pflegedienst kommt und welche Aufgaben das Pflegepersonal übernimmt, wird auf Basis der Pflegebedürftigkeit sowie einer etwaigen Mithilfe der Angehörigen festgelegt. 

Finanzieren lässt sich die ambulante Pflege durch die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung. Diese werden alternativ zum Pflegegeld gezahlt, können jedoch auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. 

Ambulante 24-Stunden-Pflege

Die ambulante 24 Stunden Pflege ist eine Sonderform der ambulanten Pflege und insbesondere für Menschen mit einem hohen Pflegegrad und dementsprechend hohen Pflegebedarf gedacht (Rund-um-die-Uhr Betreuung). Geleistet wird diese entweder durch einen professionellen 24 Stunden Pflegedienst oder aber deutlich günstigere Pflegefachkräfte aus dem Ausland – z. B. Osteuropa. 

Die Leistungen eines zertifizierten 24-Stunden-Pflegedienstes können zu einem gewissen Teil durch die ambulanten Pflegesachleistungen der Pflegekasse bezahlt werden. Der Rest muss privat finanziert werden. Bei nicht zertifizierten Pflegediensten kann lediglich das Pflegegeld zur Finanzierung der Pflege genutzt werden.

Pflege durch Angehörige

Kann die Pflege durch Angehörige sichergestellt werden, zahlt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person jeden Monat ein Pflegegeld, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. 

Das Pflegegeld kann genutzt werden, um haushaltsnahe Dienstleistungen wie Essen auf Rädern oder eine Wäsche-Hilfe zu finanzieren. Auch eine (teilweise) Weitergabe des Pflegegeldes an die pflegenden Angehörigen (als Anerkennung oder soziale Absicherung) ist in der Praxis üblich. 

Verhinderungspflege

Um die Belastung pflegender Angehöriger abzuschwächen und ihnen persönliche Freiräume zu ermöglichen, beteiligen sich die Pflegekassen ab Pflegegrad 2 mit 1.612 Euro pro Jahr an der. sog. Ersatzpflege / Verhinderungspflege

Diese kann im Falle von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit der Angehörigen beansprucht werden. Nicht genutztes Budget verfällt zum Jahresende – eine Übertragung ins neue Jahr ist nicht möglich.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist dafür gedacht, Angehörige in Krisensituationen zu unterstützen und darf per Definition ausschließlich stationär in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) erfolgen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich ZUSÄTZLICH zu dem Budget für die Verhinderungspflege mit dem gleichen Betrag (1.612 Euro pro Jahr) an der stationären Kurzzeitpflege

Tipp: Nicht genutztes Budget einer der beiden Pflegeformen kann mit dem anderen kombiniert werden. Damit stehen Betroffenen bis zu 3.224 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege zu (100 % Anrechnung des nicht verwendeten Verhinderungspflege-Budgets). Allerdings bezuschusst die Pflegekasse maximal 56 Tage Kurzzeitpflege pro Jahr

Nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget kann nur zu 50 % angerechnet werden. Maximal stehen damit bis zu 2.418 € jährlich für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Tagespflege / Nachtpflege

Bei der Tages- oder Nachtpflege werden Pflegebedürftige zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Pflegende Angehörige können so z. B. weiter ihrem Beruf nachgehen – eine vollstationäre Pflege wird trotzdem vermieden.

Seit 2015 gibt es ein eigenes Monatsbudget für die Tages- bzw. Nachtpflege, welche dem der ambulanten Sachleistungen im jeweiligen Pflegegrad entspricht. Ein etwaiger Eigenanteil für Essen und Unterkunft kann in vielen Fällen vollständig durch den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich gedeckt werden. Dieser steht Betroffenen bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. 

Stationäre Pflege

Die stationäre Pflege wird dauerhaft durch Fachpersonal in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt und individuell auf den jeweiligen Pflegebedarf abgestimmt. Für viele Menschen ist es jedoch wichtig, diesen Umzug ins Pflegeheim zu vermeiden und im Alter trotz Pflegebedürftigkeit zu Hause wohnen zu bleiben

Finanziert wird die stationäre Pflege durch die Pflegesachleistungen der Pflegekasse. Allerdings reicht der Betrag selten aus, um die Gesamtkosten zu decken. Reicht die Rente oder anderweitig vorhandenes Eigenkapital von Betroffenen nicht aus, werden die Angehörigen zur Kasse gebeten.

Pflege zu Hause (Häusliche Pflege)

Die “Pflege zu Hause” umfasst sämtliche Pflegeformen, die in den eigenen vier Wänden der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden können: also die ambulante Pflege, eine 24-Stunden-Pflege sowie die teilweise oder vollständige Pflege durch Angehörige.

Alles Wichtige zur Pflege zu Hause

Übergangspflege (ohne Pflegegrad)

Seit dem 01.01.2016 stehen auch Personen ohne Pflegegrad bis zu vier Wochen Übergangspflege (eine Form der Kurzzeitpflege) zu, sofern diese nach einer schweren Erkrankung und/oder einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist und keine dauerhafte Pflegebedürftigkeit (mit Zuteilung eines Pflegegrades) zu erwarten ist. Diese neue Leistung der Krankenkasse ist für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung der Betroffenen gedacht. 

Nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes kann die Übergangspflege gegebenenfalls verlängert werden. Auch eine Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (Beteiligung der KRANKENKASSE in Höhe von 1.612 Euro) ist in Einzelfällen ohne Pflegegrad möglich.

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