Viele Menschen sehen sich im Alter gezwungen, die gewohnten vier Wände gegen einen Platz im Pflegeheim zu tauschen. Doch nicht immer ist dieser Schritt notwendig. Oft reichen “kleine” Anpassungen im Wohnraum aus, um Barrieren abzubauen und damit einen Umzug zu verhindern. Senioren können ihren Alltag so weiterhin eigenständig gestalten, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
Ein Platz im Pflegeheim ist mit extrem hohen Kosten verbunden. Im bundesweiten Durchschnitt kostet der Pflegeplatz rund 1.700 Euro monatlich. Somit sind die Kosten erst ab Pflegegrad 5 vollständig durch die Pflegesachleistungen der Pflegekasse gedeckt. Doch es ist nicht nur der hohe Eigenanteil: Auch die Tatsache, seine gewohnte Umgebung aufgeben zu müssen, stellt für die meisten Menschen eine hohe psychische Belastung dar. Die gute Nachricht: Es gibt Alternativen zum Pflegeheim!
Enge Türen, steile Treppen und rutschige Fußbodenbeläge sind für pflegebedürftige Senioren denkbar ungeeignet. Aus Angst vor den Kosten, die ein barrierefreier Umbau mit sich bringt, beschäftigen sich viele Menschen erst gar nicht mit dem Thema, sondern ergeben sich ihrem vermeintlichen Schicksal. Dabei wird altersgerechter Umbau durch verschiedene Zuschüsse und Fördermittel subventioniert.
Wer bereits einen Pflegegrad zugeteilt bekommen hat, kann bei der zuständigen Pflegeversicherung formlos einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Dieser beträgt einmalig bis zu 4.000 Euro pro Person und kann bei veränderten Pflegebedarf (Hochstufung des Pflegegrades) erneut gewährt werden.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen im gleichen Haushalt, können die Zuschüsse addiert werden. Der maximale Förderbetrag liegt bei 16.000 Euro pro Haushalt. Ein pflegebedürftiges Ehepaar erhält demnach 8.000 Euro.
Ob der Zuschuss für den Umbau des Badezimmers oder die Anschaffung eines Treppenlifts genutzt wird, ist prinzipiell egal. Wichtig: Eine direkte Beteiligung an einzelnen Maßnahmen (z. B. Treppenlift-Kauf oder -Miete) seitens der Pflegekasse gibt es nicht. Lediglich Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf werden (anteilig) von den Kassen bezahlt.
Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert altersgerechten Umbau mit zinsgünstigen Krediten sowie einer direkten Beteiligung an den Investitionskosten. Letztere beträgt bis zu 12,5 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 6.250 Euro. Kleiner Wermutstropfen: Die KfW-Förderung kann nicht mit anderen Fördermitteln kombiniert werden.
Wer denkt, ein altersgerechter Umbau sei nur im Eigenheim möglich, liegt glücklicherweise falsch. Besteht eine medizinische Notwendigkeit für entsprechende Umbauten, müssen Vermieter diese auch in Mietwohnungen dulden.
Das gilt übrigens nicht nur für die Wohnung selbst, sondern auch für öffentlich zugängliche Bereiche im Mehrfamilienhaus. Ist beispielsweise ein Treppenlift im Hausflur und / oder dem Außenbereich notwendig, um Mietern den barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung zu ermöglichen, müssen Eigentümer (oder Eigentümergemeinschaft) den Umbau dulden. Das entschied u.a. das OLG München in einem Urteil im Jahr 2005 (Az.: 32 WX 051/05).
Die Umbaukosten sind prinzipiell von den Mietern zu tragen. Auch können Vermieter verlangen, dass alle Umbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses (ebenfalls auf Kosten der Mietpartei) zurückgebaut werden.
In der Praxis werden jedoch oft individuelle Vereinbarungen getroffen, da Investitionen in Barrierefreiheit auch den Wert der Immobilie erhöhen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege durch Angehörige
Sollten Senioren trotz des barrierefrei gestalteten Wohnraums nicht komplett alleine zurecht kommen, muss die Pflege durch Angehörige sichergestellt werden.
Als Entlastung stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 bis zu 6 Wochen Ersatzpflege pro Kalenderjahr zu. Diese kann bei Urlaub oder sonstiger Abwesenheit der Pflegeperson genutzt werden. Die Beteiligung der Pflegekasse an einer solchen Verhinderungspflege durch einen zertifizierten Pflegedienst beträgt 1.612 Euro jährlich.
Bei der stationären Pflege zahlen die Pflegekassen sog. Pflegesachleistungen. Bei der Pflege durch Angehörige wird ein Pflegegeld gezahlt. Dieses kann u.a. für haushaltsnahe Dienstleistungen (Essen auf Rädern, Fahrdienste, Wäschehilfe etc.) genutzt werden, dient aber auch der finanziellen Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen werden auf Basis des Pflegegeldes bemessen.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
1 | 0 Euro | 0 Euro |
2 | 316 Euro | 689 Euro |
3 | 545 Euro | 1.298 Euro |
4 | 728 Euro | 1.612 Euro |
5 | 907 Euro | 1.995 Euro |
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Betroffene einen formlosen Antrag bei ihrer Pflegeversicherung stellen.