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Treppenlift-Einbau: Baugenehmigung erforderlich?

Treppenlifte helfen Senioren sowie körperlich beeinträchtigten Personen jeden Alters, den Alltag in den eigenen vier Wänden eigenständig und ohne fremde Hilfe zu gestalten. Häufig kann dadurch sogar ein Umzug ins Pflegeheim vermieden werden. Der Einbau eines Treppenschrägaufzugs (offzielle technische Bezeichnung eines Treppenlifters) lohnt sich deshalb nicht nur bei akutem Bedarf. Wird prophylaktisch in barrierefreie Umbauten investiert, lässt sich der Wert einer Immobilie maßgeblich steigern. Doch wie sieht es mit den Einbauvoraussetzungen aus: Braucht man für den Treppenlift-Einbau eine Baugenehmigung?

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Keine Baugenehmigung im Privathaus notwendig

In rein privat genutzten Gebäuden ist zu gewöhnlich keine Baugenehmigung für einen Treppenlift einzuholen. Bevor ein Treppenlift jedoch in öffentlichen Gebäuden montiert werden kann, ist ein Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs bei der dafür zuständigen Behörde zu stellen. Im Rahmen einer Ortsbegehung wird die Behörde dann die baulichen Voraussetzungen prüfen.

In Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten oder über 400 m² Wohnfläche beträgt die Mindestlaufbreite einer (notwendigen) Treppe einen Meter.
Diese Mindestlaufbreite darf durch den Einbau eines Treppenlifts samt Schienensystem nicht unterschritten werden – jedenfalls nicht dauerhaft. Bei schmalen Treppen wird deshalb einer klappbarer Treppenlift (klappbare Plattform) empfohlen
Der Hintergrund ist, dass die Treppe als Fluchtweg – beispielsweise im Brandfall – nicht beeinträchtigt werden darf.
Fluchtüren und -wege dürfen durch den Treppenlift nicht behindert werden.
Ist eine zusätzliche Treppe vorhanden, an der sich ein Treppenlift montieren lässt, werden auch 50 cm Mindestlaufbreite akzeptiert.

LBO und in der DIN 18065

Die baurechtlichen Voraussetzungen beim Treppenlift-Einbau werden durch die Landesbauordnungen (LBO) sowie die DIN 18065 (technische Baubestimmungen) geregelt.

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